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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BARTZ-Werke GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BARTZ-Werke GmbH 

Bereich Heiztechnik (Stand: Januar 2011) 

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis genommen haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftbeziehung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 

1) Vertragsabschluss, Lieferumfang 

a) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen. 

b) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 

c) An Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie Software behalten wir uns alle Eigentums- und Urheber- bzw. Urheberverwertungsrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht oder außerhalb der Geschäftbeziehung mit uns verwertet werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

 

2) Preisstellung und Zahlungsbedingungen 

a) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Montage, Fracht, Porto, Versicherungen und der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 

b) Werden die Preise aufgrund von Kostensteigerungen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung von uns allgemein erhöht, so wird der am Tage der Lieferung gültige neue Preis berechnet, sofern Vertragsabschluss und vereinbarte Lieferung mindestens sechs Wochen auseinander liegen. Das Gleiche gilt bei erheblichen Lieferverzögerungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Verbrauchern findet der § 309 BGB, Nr.1 (kurzfristige Preiserhöhungen) Anwendung. 

c) Unsere Rechungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unverzüglich ohne Abzug zu zahlen. 

d) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen. 

e) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäße versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde. 

 

 

f) Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, gilt ein Verzugszinssatz von mindestens 10% p.a. Bei Verbrauchern findet der § 288 BGB, Nr.1 (Verzugszinsen) Anwendung. Außerdem sind wir bei dem Zahlungsverzug berechtigt, fällige Lieferungen aus anderen Verträgen zurückzubehalten, Leistungen aufgrund von Mängelansprüchen einzustellen und die sofortige Bewirkung aller ausstehenden Zahlungen ungeachtet der Fälligkeit zu fordern, soweit wir unsere Leistungen bereits erbracht haben. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt. 

g) Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so sind wir berechtigt, Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen. Kommt der Besteller dem nicht nach, so können wir vom Vertrag zurück treten und vom Besteller Ersatz unserer Aufwendungen verlangen. 

h) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet oder haben diese bereits geleistet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Besteller gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziffer 6 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragungen des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 6 Buchstabe h) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir die ausdrücklich erklären. 

 

3) Lieferzeit 

a) Lieferfristen sind freibleibend und werden von uns nach bestem Gewissen eingehalten, sofern Liefertermine oder –fristen bzw. Leistungstermine oder –fristen nicht schriftlich vereinbart sind. Schriftliche Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind nach vorheriger Abstimmung zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung. 

b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

c) Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. 

 

 

4) Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen 

a) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 

b) Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen. 

 

5) Versand und Gefahrübergang 

a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „EXW" ("ab Werk") Dillingen oder Pöhla, gemäß Incoterms 2010. 

b) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. 

c) Mit der Übergabe an den Besteller, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. 

 

6) Eigentumsvorbehalt 

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. 

b) In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. 

c) Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

d) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). 

e) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben f) und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 

f) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. 

 

 

g) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. 

h) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe e) und f) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 2 genannten Fällen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. 

i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. 

 

7) Mängelhaftung 

a) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate und beginnt mit der Gefahrübertragung. Bei Verbrauchern findet der § 438 BGB, Nr.1, Abs. 3 (Verjährung der Mängelansprüche) Anwendung. Für feuerumspülte Teile, wie zum Beispiel Roste, Glasscheiben, Brennkammerteile usw., beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 6 Monate. Die Veräußerung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wie folgt: 

i) Die angelieferte Ware muss sofort im Beisein des Zustellers auf Mängel, insbesondere Transportschäden kontrolliert werden. Äußerlich sichtbare Schäden (hierzu zählen auch Schäden an der Verpackung) müssen unverzüglich festgestellt und auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden. Der Zusteller (Paketdienst, Spedition,…) hat diesen Vermerk anschließend zu quittieren. Lieferungen, die gegen reine Quittung angenommen wurden, können nicht reklamiert werden! Äußerlich nicht sichtbare Schäden müssen innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, schriftlich unter Beifügung einer Schadensfeststellung gemeldet werden. Später gemeldete Schäden können von uns nicht anerkannt und für den Besteller lediglich kostenpflichtig bearbeitet werden. 

ii) Der Besteller hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet sämtliche, für die Mängelfeststellung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Kann bei einer Überprüfung durch uns ein Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Besteller die Kosten der Prüfung. 

b) Im Fall des Vorliegens eines Mangels sind wir berechtigt, nach ihrer Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleibt es dem Besteller unbenommen, nach Fristsetzung weitergehende gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 

 

 

Werktage betragen. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung bzw. das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigefügt hat, nicht widerlegt. 

 

8) Gewährleistung 

a) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir, nach unserer Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln binnen 6 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit, schriftlich mitgeteilt werden. 

b) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: 

i) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. 

ii) Entsprechendes gilt für Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen des Bestellers oder Dritte, die unsachgemäß und ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen wurden 

c) Zur Vornahme aller unserer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 

d) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. 

 

9) Pflichten des Bestellers 

a) Wir verkaufen unsere Erzeugnisse in erster Linie über den einschlägigen Fach- oder Großhandel und gewähren diesem, für die bestmögliche Förderung des Vertriebes einen entsprechenden Rabatt. Insbesondere ist der einschlägige Fach- oder Großhandel daher verpflichtet, unsere Erzeugnisse fachgerecht auszustellen, Kunden zu beraten, für eine ordnungsgemäße Montage und weitere servicegerechte Betreuung zu sorgen und unseriöse Verkaufsmethoden zu unterlassen, die dem Ansehen der Marke 

 

 

„BARTZ“ und „PFEILHAMMER“ sowie der von uns vertriebenen Produkte schaden könnten. 

b) Grundsätzlich ist der Vertrieb unserer Erzeugnisse über Online - Shops verboten, es sei denn wir haben dies im Vorfeld schriftlich freigegeben. Verletzt der Besteller eine in dem obigen Buchstaben a) und b) erwähnten Pflichten, wird eine Schadensersatzpauschale von 20% des gesamten Auftragswertes fällig. Der Nachweis eines wesentlich höheren oder wesentlich niedrigeren Schadens bleibt ihm oder uns vorbehalten. Davon unabhängig sind wir berechtigt, vom Vertrag jederzeit zurückzutreten. 

 

10) Allgemeine Haftungsbegrenzung 

a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. 

b) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer Beschaffenheit, wenn und soweit die Gewährleistung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. 

c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

d) Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 479 BGB, Abs. 1 (Rückgriffsansprüche) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. 

 

11) Erfüllungsort und Gerichtsstand 

a) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Saarlouis. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen. 

b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unseres Lieferwerkes. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort Dillingen/Saar. 

 

12) Anwendbares Recht 

a) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich für Inlandsgeschäfte ausschließlich nach deutschem Recht. Für Auslandsgeschäfte nach deutschem Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG). 

 

 

13) Teilnichtigkeit 

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollten diese Lücken enthalten, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke, verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

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